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Stuttgarter Verfahren
Ermittlung des gemeinen Werts von nicht notierten
Anteilen an Kapitalgesellschaften
Stuttgarter Verfahren:
Ermittlung des Vermögenswerts
(1) Bei der Ermittlung des Vermögenswerts ist
vom Einheitswert des
Betriebsvermögens auszugehen, der für den
auf den Stichtag (§ 112 BewG) folgenden
Feststellungszeitpunkt maßgebend ist (§ 11
Abs. 2 Satz 3 BewG). Der Bescheid über den
Einheitswert des Betriebsvermögens ist insoweit
Grundlagenbescheid für die Feststellung
des gemeinen Werts nicht notierter Anteile an
Kapitalgesellschaften. Sind die Anteile auf einen
Stichtag im Laufe des Hauptveranlagungszeitraums zu
bewerten, ist bei der Ermittlung des
Vermögenswerts der für einen
vorangegangenen Feststellungszeitpunkt zuletzt
festgestellte Einheitswert des Betriebsvermögens
maßgebend, wenn für den auf den Stichtag
der Anteilsbewertung folgenden Feststellungszeitpunkt
keine Fortschreibung des Einheitswerts des
Betriebsvermögens in Betracht kommt. Ist
für ausländische oder steuerbefreite
Kapitalgesellschaften kein Einheitswert des
Betriebsvermögens festzustellen, so ist der
Vermögenswert bei der Feststellung des gemeinen
Werts nicht notierter Anteile an
Kapitalgesellschaften als unselbständige
Besteuerungsgrundlage zu ermitteln.
(2) Dem Einheitswert des Betriebsvermögens sind
die steuerfreien Schachtelbeteiligungen
(§ 102 BewG) und die nicht im Einheitswert
erfassten Wirtschaftsgüter des
ausländischen Betriebsvermögens
hinzuzurechnen (§ 11 Abs. 2 Satz 4 BewG). Hierzu
gehren auch Schachtelbeteiligungen, die nach §
136 Nr. 3 BewG im Einheitswert des
Betriebsvermögens nicht enthalten sind. Die mit
den steuerfreien Schachtelbeteiligungen und den
Wirtschaftsgütern des ausländischen
Betriebsvermögens in wirtschaftlichem
Zusammenhang stehenden Schulden und sonstigen
Abzöge sind abzuziehen, soweit sie bei der
Ermittlung des Einheitswerts nicht
berücksichtigt worden sind. Ist bei der
Einheitsbewertung eines Gewerbebetriebs ein
Schuldenüberhang (vgl. Abschnitt 41
Abs. 8) berücksichtigt worden, kann bei der
Ermittlung des Vermögenswerts die in der
Steuerbilanz ausgewiesene Schuld nur mit dem um den
Schuldenüberhang gekürzten Betrag abgezogen
werden. Der Einheitswert des Betriebsvermögens
ist um den Geschäfts- oder Firmenwert
und die Werte von firmenwertähnlichen
Wirtschaftsgütern zu kürzen, soweit sie
entgeltlich erworben oder eingelegt worden sind und
somit im Einheitswert enthalten sind (§ 11 Abs.
2 Satz 5 BewG). Bei den firmenwertähnlichen
Wirtschaftsgütern kann es sich z. B. um den Wert
einer entgeltlich erworbenen
Güterfernverkehrsgenehmigung handeln. Schulden,
die mit einem entgeltlich erworbenen Geschäfts-
oder Firmenwert oder mit entgeltlich erworbenen
firmenwertähnlichen Wirtschaftsgütern in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind bei der
Ermittlung des Vermögenswerts nicht
hinzuzurechnen.
(3) Das nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte
Vermögen ist mit dem
Nennkapital der Gesellschaft zu vergleichen
(Abschnitt 5 Abs. 2). Der sich ergebende Hundertsatz
stellt den Vermögenswert der Kapitalgesellschaft
dar; er ist den weiteren Berechnungen zugrunde zu
legen.
Eine GmbH hat ein Stammkapital von 400.000 DM.
Der Einheitswert ihres Betriebsvermögens auf
den 1.1.1995 beträgt 600.000 DM. Dem
Einheitswert sind steuerfreie
Schachtelbeteiligungen mit einem Betrag von
insgesamt 100.000 DM hinzuzurechnen.
Bei der Ermittlung des gemeinen Werts der
GmbH-Anteile ist ein Vermögen von 700.000 DM
zugrunde zu legen. Dieses Vermögen ist mit
dem Stammkapital der GmbH zu vergleichen. Es
ergibt sich ein Vermögenswert von 175 v. H.
Wenn Sie einen Unternehmenswert nach
der Unternehmensbewertungsmethode des Stuttgarter
Verfahrens benötigen, dann können Sie sich an
Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
wenden.
Ein online Berechnungsformular
für die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren finden Sie
hier. Alternativ
gibt es den Stuttgarter Verfahren Rechner sowie weitere
kostenlose Software zum Download:
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