Stuttgarter Verfahren:
Regelbewertung
(1) Bei der Regelbewertung wird der Vermögenswert der
Kapitalgesellschaft um den Unterschiedsbetrag
korrigiert, der sich durch Gegenüberstellung der
Normalverzinsung und des Ertragshundertsatzes, berechnet auf einen
Zeitraum von 5 Jahren, ergibt. Liegen die
Erträge der Kapitalgesellschaft unter der
Normalverzinsung, wird der Vermögenswert
hierdurch ermäßigt.
(2) Sowohl der Vermögenswert als auch der
Ertragshundertsatz beziehen sich auf das Nennkapital
(Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft. Damit
wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die
Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und
Gewinn der Gesellschaft regelmäßig nach
dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital
richtet (§ 11 und 60 AktG sowie § 29 Abs. 2
und 72 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn das
Nennkapital der Gesellschaft noch nicht voll
eingezahlt ist. Dabei ist es unerheblich, ob noch mit
der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder
nicht. Richtet sich jedoch die Beteiligung am
Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund
einer ausdrücklichen Vereinbarung der
Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des
eingezahlten Nennkapitals, sind Vermögen und
Jahresertrag nicht mit dem vollen Nennkapital,
sondern nur mit dem tatsächlich eingezahlten
Nennkapital zu vergleichen. Der gemeine Wert gilt
dann für je 100 DM des eingezahlten
Nennkapitals. Ein bei der Gründung der
Gesellschaft gezahltes Aufgeld bleibt für die
Ermittlung des Nennkapitals außer Betracht.
Wenn Sie einen Unternehmenswert nach
der Unternehmensbewertungsmethode des Stuttgarter
Verfahrens benötigen, dann können Sie sich
an Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
wenden.