Stuttgarter Verfahren

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Stuttgarter Verfahren

Ermittlung des gemeinen Werts von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

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Stuttgarter Verfahren:

Regelbewertung

(1) Bei der Regelbewertung wird der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft um den Unterschiedsbetrag korrigiert, der sich durch Gegenüberstellung der Normalverzinsung und des Ertragshundertsatzes, berechnet auf einen Zeitraum von 5 Jahren, ergibt. Liegen die Erträge der Kapitalgesellschaft unter der Normalverzinsung, wird der Vermögenswert hierdurch ermäßigt.

(2) Sowohl der Vermögenswert als auch der Ertragshundertsatz beziehen sich auf das Nennkapital (Grund- oder Stammkapital) der Gesellschaft. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Beteiligung der Gesellschafter am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft regelmäßig nach dem Verhältnis der Anteile am Nennkapital richtet (§ 11 und 60 AktG sowie § 29 Abs. 2 und 72 GmbHG). Dies gilt auch dann, wenn das Nennkapital der Gesellschaft noch nicht voll eingezahlt ist. Dabei ist es unerheblich, ob noch mit der Einzahlung des Restkapitals zu rechnen ist oder nicht. Richtet sich jedoch die Beteiligung am Vermögen und am Gewinn der Gesellschaft aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung der Gesellschafter nach der jeweiligen Höhe des eingezahlten Nennkapitals, sind Vermögen und Jahresertrag nicht mit dem vollen Nennkapital, sondern nur mit dem tatsächlich eingezahlten Nennkapital zu vergleichen. Der gemeine Wert gilt dann für je 100 DM des eingezahlten Nennkapitals. Ein bei der Gründung der Gesellschaft gezahltes Aufgeld bleibt für die Ermittlung des Nennkapitals außer Betracht.

Wenn Sie einen Unternehmenswert nach der Unternehmensbewertungsmethode des Stuttgarter Verfahrens benötigen, dann können Sie sich an Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater wenden.

Ein online Berechnungsformular für die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren finden Sie hier. Alternativ gibt es den Stuttgarter Verfahren Rechner sowie weitere kostenlose Software zum Download: