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Steuersatz in v. H. |
x 100 v. H. |
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100 - Steuersatz in v. H. |
Das Betriebsergebnis ist für jeden Veranlagungszeitraum gesondert zu berechnen.
(2) Von dem Betriebsergebnis nach Absatz 1 kann ein Abschlag bis zu 30 v. H. bei Kapitalgesellschaften gemacht werden, bei denen ohne Einsatz eines größeren Betriebskapitals (BFH-Urteil vom 6.4.1962, BStBl 1962 III S. 253) der Ertrag ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig ist, ohne dass dies bereits durch ein entsprechendes Entgelt abgegolten wird. In Betracht kommen die Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe, z. B. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmter selbständiger Gewerbetreibender, z. B. Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater. Dagegen ist einer handwerklich tätigen GmbH, die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter Arbeitskräfte beschäftigt, kein Abschlag zu gewähren (BFH-Urteil vom 18.8.1993, BStBl 1994 II S. 9).
(3) Die Summe der gegebenenfalls um einen Abschlag nach Absatz 2 gekürzten Betriebsergebnisse der letzten 3 Veranlagungszeitrume vor dem Stichtag ist durch 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Zur Abgeltung aller Unwägbarkeiten ist der Durchschnittsertrag um einen Abschlag von 15 v. H. zu mindern; das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(4) Der Jahresertrag ist wie bei der Dividendenberechnung mit dem Nennkapital der Gesellschaft (Abschnitt 5 Abs. 2) zu vergleichen. Der sich ergebende Hundertsatz ist der Ertragshundertsatz, der für die weiteren Berechnungen maßgebend ist.
Beispiel:
Betriebsergebnis
für 1992
8.000 DM
für 1993
12.000 DM
für 1994
10.000 DM
30.000 DM
Durchschnittsertrag
10.000 DM
abzüglich von 15 v. H. von 10 000 DM
- 1.500 DM
Jahresertrag
8.500 DM
Nennkapital
100.000 DM
Ertragshundertsatz
8.500 DM
=
8,5 v. H.
100.000 DM
Ergibt sich aus den Betriebsergebnissen ein negativer Durchschnittsertrag, ist von 0 v. H. als Ertragshundertsatz auszugehen. Eine weitere Herabsetzung des auf der Grundlage eines Ertragshundertsatzes von 0 v. H. ermittelten gemeinen Werts kommt nur in Betracht, wenn die am Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse auf einen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens hindeuten (BFH-Urteil vom 10.5.1989, BStBl 1989 II S. 752).
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