Ermittlung des Ertragswerts
(1) Bei der Anteilsbewertung kommt es auf den
voraussichtlichen künftigen
Jahresertrag an. Für die
Schätzung dieses Jahresertrags bietet der
bisherige tatsächlich erzielte
Durchschnittsertrag eine wichtige
Beurteilungsgrundlage. Er ist deshalb
möglichst aus den Betriebsergebnissen der
letzten 3 Jahre vor dem Stichtag
herzuleiten. Auszugehen ist dabei vom jeweiligen zu
versteuernden Einkommen nach §§ 7
und 8 KStG. 5 Das sich ergebende
Einkommen ist noch wie folgt zu
korrigieren:
-
-
Sonderabschreibungen
oder erhöhte Absetzungen,
Bewertungsabschläge, Zuführungen
zu steuerfreien Rücklagen sowie
Teilwertabschreibungen. Es sind nur die
normalen Absetzungen für
Abnutzung zu berücksichtigen.
Diese sind nach den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten und der gesamten
Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen
Absetzungen für Abnutzung sind auch
dann anzusetzen, wenn für die
Absetzungen in der Steuerbilanz vom
Restwert auszugehen ist, der nach
Inanspruchnahme der
Sonderabschreibungen oder
erhöhten Absetzungen verblieben ist;
-
Absetzungen auf den Geschäfts-
oder Firmenwert oder auf
firmenwertähnliche
Wirtschaftsgüter;
-
ein Verlustabzug
(Verlustrücktrag oder Verlustvortrag),
auch wenn er in einem Jahr außerhalb
des für die Ermittlung des
Durchschnittsertrags maßgebenden
Zeitraums entstanden ist;
-
einmalige
Veräußerungsverluste;
-
steuerfreie
Vermögensmehrungen;
-
Investitionszulagen,
soweit in Zukunft mit weiteren
zulagebegünstigten Investitionen in
gleichem Umfang gerechnet werden kann.
-
-
einmalige
Veräußerungsgewinne
sowie Gewinn erhöhende
Auflösungsbeträge steuerfreier
Rücklagen;
-
die Vermögensteuer
mit dem veranlagten Jahresbetrag;
-
die übrigen nichtabziehbaren
Ausgaben —
einschließlich des
Solidaritätszuschlags — mit
Ausnahme der Körperschaftsteuer.
Aufsichtsratsvergütungen sind zur
Hälfte abzuziehen;
-
die Tarifbelastung auf die nichtabziehbaren
Ausgaben im Sinne der Buchstaben b) und c).
Die Höhe der Tarifbelastung bestimmt
sich nach der Gleichung
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Steuersatz in v. H.
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x 100 v. H.
|
|
100 - Steuersatz in v. H.
|
Das Betriebsergebnis ist für jeden
Veranlagungszeitraum gesondert zu
berechnen.
(2) Von dem Betriebsergebnis nach Absatz 1 kann ein
Abschlag bis zu 30 v. H. bei
Kapitalgesellschaften gemacht werden, bei denen
ohne Einsatz eines größeren
Betriebskapitals (BFH-Urteil vom 6.4.1962, BStBl 1962
III S. 253) der Ertrag ausschließlich und
unmittelbar von der persönlichen
Tätigkeit des
Gesellschafter-Geschäftsführers
abhängig ist, ohne dass dies bereits durch ein
entsprechendes Entgelt abgegolten wird. In Betracht
kommen die Gesellschaften von Angehörigen
freier Berufe, z. B.
Steuerberater und
Wirtschaftsprüfer, sowie bestimmter
selbständiger Gewerbetreibender, z. B.
Handelsvertreter, Makler oder Unternehmensberater.
Dagegen ist einer handwerklich tätigen GmbH,
die unter Einsatz eines nicht unwesentlichen
Betriebskapitals eine Anzahl qualifizierter
Arbeitskräfte beschäftigt, kein Abschlag
zu gewähren (BFH-Urteil vom 18.8.1993, BStBl
1994 II S. 9).
(3) Die Summe der gegebenenfalls um einen Abschlag
nach Absatz 2 gekürzten Betriebsergebnisse der
letzten 3 Veranlagungszeitrume vor dem Stichtag ist
durch 3 zu dividieren und ergibt den
Durchschnittsertrag. Zur Abgeltung
aller Unwägbarkeiten ist der
Durchschnittsertrag um einen
Abschlag von 15 v. H. zu mindern;
das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
(4) Der Jahresertrag ist wie bei
der Dividendenberechnung mit dem Nennkapital der
Gesellschaft (Abschnitt 5 Abs. 2) zu vergleichen.
Der sich ergebende Hundertsatz ist der
Ertragshundertsatz, der für die weiteren
Berechnungen maßgebend ist.
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Betriebsergebnis
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für 1992
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8.000 DM
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für 1993
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12.000 DM
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für 1994
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10.000 DM
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30.000 DM
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Durchschnittsertrag
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10.000 DM
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abzüglich von 15 v. H. von 10 000
DM
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- 1.500 DM
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Jahresertrag
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8.500 DM
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Nennkapital
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100.000 DM
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Ertragshundertsatz
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8.500 DM
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=
|
8,5 v. H.
|
|
100.000 DM
|
Ergibt sich aus den Betriebsergebnissen ein
negativer Durchschnittsertrag, ist von 0
v. H. als Ertragshundertsatz auszugehen. Eine
weitere Herabsetzung des auf der Grundlage eines
Ertragshundertsatzes von 0 v. H. ermittelten
gemeinen Werts kommt nur in Betracht, wenn die am
Stichtag vorhandenen objektiven Verhältnisse
auf einen baldigen Zusammenbruch des Unternehmens
hindeuten (BFH-Urteil vom 10.5.1989, BStBl 1989 II
S. 752).
Wenn Sie einen Unternehmenswert nach
der Unternehmensbewertungsmethode des Stuttgarter
Verfahrens benötigen, dann können Sie sich
an Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
wenden.
Ein online Berechnungsformular
für die Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren finden Sie
hier.
Alternativ gibt es den Stuttgarter Verfahren Rechner
sowie weitere kostenlose Software
zum Download:
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